Kurzarbeit und Qualifizierung: Förderprogramme sinnvoll nutzen

Im Märkischen Kreis im NRW ist schon fast jeder siebte sozialversicherugspflichtig Beschäftigte in Kurzarbeit - mit steigender Tendenz. Dies ist der traurige Rekord in Deutschland -und überall im Land sinken die Auftragsvolumina. Unternehmen können effektiv öffentliche Förderprogramme ausschöpfen, um nicht wertvolle Mitarbeiter entlassen zu müssen.

Entlassungen sollten immer nur die letzte Möglichkeit sein, um Unternehmens-Kosten zu senken, denn pro entlassenem Mitarbeiter kündigt erfahrungsgemäß ein wertvoller Angestellter von sich aus - und das bedeutet für jedes Unternehmen einen unermesslichen Schaden…

Das Bundeskabinett hat am 12. 11. 2008 eine Verordnung beschlossen, nach der die Erstattung von Kurzarbeitergeld (Kug) erweitert wird - und zusätzliche Förderprogramme genutzt werden können, um Mitarbeiter während der Kurzarbeit-Zeit zu qualifizieren. Das Bürokaffee-Magazin zeigt die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

  • Ab dem 1.1.2009 wird Kurzarbeitergeld bis zu 18 Monate gezahlt, bisher waren es nur 12 Monate. Diese Verordnung ist auf ein Jahr befristet und gilt für alle Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2009 Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
  • Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können, muss in einem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis heraus ein Arbeitsausfall eintreten, der vorübergehend und nicht vermeidbar ist.
  • Dieser Fall ist für alle Betriebe gültig, selbst wenn eine Unternehmen nur einen einzigen Mitarbeiter beschäftigt. Grundsätzlich müssen mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten betroffen sein.
  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn sie aufgrund von Kurzarbeit weniger verdienen, wenn die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und wenn der Arbeitsausfall rechtzeitig der Arbeitsagentur angezeigt wird.
  • Der Entgeltausfall muss jeweils mehr als 10 Prozent betragen. Die Beschäftigten müssen in einem ungekündigten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen.
  • Der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit in dem Monat, in dem er Kurzarbeit plant, sein Vorhaben schriftlich anzeigen. Die Arbeitsagentur entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen.
  • Der Arbeitgeber zahlt das errechnete Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus. Im Anschluss stellt er einen Antrag bei der Arbeitsagentur auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes.
  • Der Arbeitsausfall kann stunden-, tage-, wochenweise oder auch komplett sein. Mindestens müssen jedoch 10 Prozent des monatlichen Arbeitsentgelts ausfallen.
  • Arbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent des Lohnausfalls (Arbeitnehmer mit Kind 67 Prozent). Die Agentur für Arbeit übernimmt die Rückerstattung an den Arbeitgeber im jeweiligen Folgemonat.
  • Der Arbeitgeber zahlt auf 80 Prozent des ausfallenden Lohnes Sozialversicherungsbeiträge. Ab dem 1. Februar 2009 werden 50 Prozent dieser Beiträge von der Arbeitsagentur erstattet.
  • Die Arbeitsagentur übernimmt für anerkannte Qualifizierungen und Weiterbildungen von Mitarbeitern während der Kurzarbeiterzeit bis zu 100 Prozent der Kosten.

Die bundesweit einheitliche Hotline des Arbeitgeberservices der Agentur für Arbeit lautet 01801/ 66 44 66 (3,9 Cent pro Minute). Berater der BA kommen auch gern direkt in die Betriebe.

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