EU-Urteil: Jahresurlaub verfällt nicht bei langer Krankheit

In Deutschland ist es üblich, dass der Anspruch auf Jahresurlaub befristet ist - die Frist läuft meist drei Monate nach Ende des Kalenderjahres ab. Doch wenn ein Arbeitnehmer wegen einer langen Krankheit den Urlaub nicht fristgerecht nehmen kann, hat er Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof

Der Gerichtshof in Luxemburg verkündete dieses Urteil zu einem Fall, wo ein deutscher Arbeitnehmer, der nach monatelanger Krankheit frühverrentet wurde, keine Möglichkeit mehr hatte, seinen Jahresurlaub anzutreten. Das Unternehmen weigerte sich, ihm beim Ausscheiden aus der Firma die nicht genommenen Urlaubstage auszuzahlen. Der Frührentner zog durch alle Instanzen - und bekam nun beim EuGH Recht.

Wer nach langer Krankheit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, hat Anspruch darauf, seinen Jahresurlaub auch nach Ablauf der Frist nachzuholen. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, muss die für den Jahresurlaub fällige Vergütung ausgezahlt werden. (Aktenzeichen C-350/06 und C-520/06)

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