Arbeitgeber, die Mini-Jobber (400-Euro-Kräfte) beschäftigen, müssen sich ab dem 1. Januar 2009 auf Änderungen einstellen, die in erster Linie die Sozialversicherung betreffen
Ein lang bekanntes Problem: wenn 400-Euro-Kräfte weitere Minijobs ausüben, werden sie eventuell sozialversicherungspflichtig. Bisher konnten Arbeitgeber nicht rückwirkend zu Beiträgen zur Sozialversicherung verpflichtet werden, wenn so ein Fall vorlag. Sie mussten erst einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers erhalten. Das hat sich jetzt zum Jahresbeginn geändert:
Ab dem 1. Januar 2009 kann der Arbeitgeber nach einer Gesetzesänderung nun auch zu rückwirkenden Zahlungen verpflichtet werden kann, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
Arbeitgeber können sich vor rückwirkend zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen schützen, indem sie sich bei der Einstellung von Minijobbern schriftlich bestätigen lassen, dass der Beschäftigte keinen weiteren geringfügigen Tätigkeiten nachgeht.
Weitere Änderungen:
Falls ein Minijobber erkrankt, hat er Anspruch auf Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber für 42 Tage. Danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen. Seit dem 1.1.09 können kleine Betriebe bis zu 30 Mitarbeitern diese Aufwendungen erstattet bekommen. Finanziert wird diese Möglichkeit durch eine Umlage, die nur die betroffenen Unternehmen zahlen müssen. 0,1 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts werden über die Umlage “U1″ für die Absicherung aufgewandt. Die Umlage steigt somit von 0,5 auf 0,6 Prozent.
Noch eine Änderung:
Die neu eingeführte Umlage “U2″ mit 0,07 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts muss ab dem 1.1.09 von allen Unternehmen geleistet werden, die Minijobber beschäftigen. Sie wird verwandt, um die Erstattung von Lohnfortzahlungen für Frauen zu finanzieren, die Mutterschutzfristen in Anspruch nehmen.
Das Meldeverfahren für Minijobber wird 2009 um folgende Angaben erweitert:
- Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
- Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes
- Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird
- geleistete Arbeitsstunden
- unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
Sollten Sie so genannte Dauer-Beitragsnachweise eingereicht haben, verlieren diese durch die Änderungen ihre Gültigkeit. Sie müssen neue Dauer-Beitragsnachweise erstellen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der minijob-zentrale
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